Basis für diese Richtlinien ist die Satzung der Stiftung „Option für die Jugend“ in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck der Stiftung ist es, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Möglichkeiten zu eröffnen, eigenverantwortlich das eigene Leben zu entdecken und zu gestalten. Dies geschieht vornehmlich durch die Unterstützung der katholischen Jugend- und Bildungsarbeit im Erzbistum Bamberg. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke.
Antragsberechtigt sind der BDKJ und seine Jugendverbände sowie Gruppen und Gruppierungen der katholischen Jugend(verbands)arbeit im Erzbistum Bamberg.
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Bereich der katholischen Jugend(verbands)arbeit, die in herausragender Art und Weise darauf ausgelegt sind, Kinder und Jugendliche ein Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht in Kirche, Staat oder Gesellschaft zu ermöglichen.
Eine Förderung für Projekte ist in der Regel erst möglich, wenn alle anderen Zuschussmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft wurden (Jugendring, Kommune, Jugendamt).
Die Antragsteller*innen erkennen mit der Antragstellung die Förderrichtlinien an und verpflichten sich, mit der Annahme des Zuschusses, Kassenunterlagen dem Vorstand der Stiftung „Option für die Jugend“ auf Verlangen innerhalb von sechs Wochen vorzulegen. Als Aufbewahrungsfrist für die Kassenunterlagen gelten zehn Jahre nach Schluss eines Haushalts- bzw. Rechnungsjahres.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung „Option für die Jugend“ steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
Änderungen der Richtlinien bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungskuratoriums der Stiftung „Option für die Jugend. Kinder und Jugendliche sind unsere Zukunft“.